Minijobs/Geringfügige Beschäftigung

Die Sozialversicherung unterscheidet zwei Formen der geringfügigen Beschäftigung:

  • Die kurzfristige Beschäftigung von längstens drei Monaten oder höchstens 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
  • Die geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Monatsentgelt, das regelmäßig nicht mehr als 450 Euro betragen darf – der sogenannte Minijob. In Privathaushalten gelten Besonderheiten.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und – sofern das Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dies gilt auch für Saisonarbeitskräfte. Dabei muss die Beschäftigung aber entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein.

Für eine kurzfristige Beschäftigung sind weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Krank-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Arbeitgeber hat jedoch Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 450-Euro-Jobs

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung insgesamt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung durch einen Privathaushalt begründet wird und die Tätigkeit gewöhnlich von einem Mitglied des Haushaltes ausgeführt werden kann, gelten gesonderte Regelungen.

Krankenversicherung

Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes für geringfügig entlohnte Beschäftigte beziehungsweise in Höhe von fünf Prozent für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten zu entrichten. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch familienversichert) versichert ist, das heißt liegt keine Zugehörigkeit des geringfügig entlohnten Beschäftigten zur gesetzlichen Krankenversicherung vor, fällt für den Arbeitgeber kein Krankenversicherungsbeitrag an.

Rentenversicherung

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte und geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten besteht seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Demnach zahlen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts beziehungsweise in Höhe von fünf Prozent für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten, der Arbeitnehmer jeweils in Höhe der Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich auf Antrag, den sie bei ihrem Arbeitgeber einreichen müssen, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Unfallversicherung

Da es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungsfreiheit unterhalb einer bestimmten Entgelthöhe gibt, sind alle geringfügig entlohnt Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert. Die Beitragslast trägt allein der Arbeitgeber.

Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzuführen.

Beschäftigung im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone)

Für Arbeitsentgelte im Bereich von 450,01 Euro bis 1300 Euro monatlich gilt seit dem 1. Juli 2019 der Übergangsbereich. In diesem unterliegen die Arbeitsentgelte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Eine umfassende Übersicht zum Thema finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter: www.bmas.de/450-Euro-Mini-Jobs

Weitere Informationen, auch zum Anmeldeverfahren, finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale unter

www.minijob-zentrale.de

 

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