Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Finanzielle Hilfen

Beratungshilfe bedeutet, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat einholen kann. Wenn es nicht ausreicht, nur beraten zu werden, sondern Personen weitergehende Unterstützung benötigen, um ihre Rechte gegenüber anderen geltend zu machen, umfasst die Beratungshilfe auch die rechtliche Vertretung.

Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin, an die man sich wegen der Beratungshilfe wendet, wird dann auch gegenüber Dritten tätig und kann beispielsweise offizielle Briefe verfassen, in dem der Sachverhalt und der Rechtsstandpunkt dargestellt sind.

Wer kann Beratungshilfe bekommen?
Beratungshilfe bekommt, wer so wenig Geld zur Verfügung hat, dass er Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten würde, ohne Raten aus seinem Einkommen oder etwas aus seinem Vermögen dazu bezahlen zu müssen.

Wie erhält man Beratungshilfe?
Über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet. Den Antrag kann man schriftlich oder mündlich stellen.

Hier geht es zum Antragsformular: www.schleswig-holstein.de | Antrag Beratungshilfe

Weitere Informationen zu Beratungshilfe und auch Prozesskostenhilfe finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz www.bmj.de und unter Prozesskostenhilfe.

Kontakt:

Amtsgericht Husum
Theodor-Strom-Straße 5
25813 Husum
Tel.: 04841 693 0
Mail: verwaltung@ag-husum.landsh.de

Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1a
25899 Niebüll
Tel.: 04661 6090

Die Prozesskostenhilfe übernimmt je nach Einkommen vollständig oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten der eigenen Rechtsanwältin/des eigenen Rechtsanwalts.

Wem wird Prozesskostenhilfe gewährt?

  • wenn eine Partei die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
  • die Partei nicht von dem Prozess absehen würde, wenn sie die Kosten selber tragen müsste (fehlende Mutwilligkeit)
  • wenn keine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle – zum Beispiel ein Mieterverein, eine Gewerkschaft oder ein Sozialverband die Kosten übernehmen würde

 

Wie beantrage ich Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe muss schriftlich oder in der Geschäftsstelle bei dem Gericht beantragt werden, das für den Zivilprozess zuständig ist.

Dem Antrag müssen außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege in Kopie beigefügt werden. Für diese Erklärung ist ein bundesweit einheitliches Formular zu verwenden, das weitere Informationen und Erläuterungen enthält:

Hier finden Sie den Vordruck: www.bmj.de | Formulare zur Prozesskostenhilfe

Weitere Informationen finden Sie auch unter der Seite Beratungshilfe.