Kinderzuschlag

Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.

Der Kinderzuschlag wird individuell berechnet und kann bis zu 185 Euro monatlich pro Kind betragen.

Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.

Das Antragsformular finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit unter

>>>  arbeitsagentur.de/kiz

Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse:

Familienkasse Flensburg
24935 Flensburg
Besucheradresse
Eckernförder Landstraße 65
24941 Flensburg

Familienkasse-Flensburg@arbeitsagentur.de

 

Quelle: www.arbeitsagentur.de

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