Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe übernimmt – je nach einzusetzendem Einkommen – voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten der eigenen Rechtsanwältin/des eigenen Rechtsanwalts.

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten der gegnerischen Rechtsanwältin/des gegnerischen Rechtsanwalts.

Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten der gegnerischen Partei bezahlen. Eine Ausnahme gilt in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier hat die Partei, die den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten der gegnerischen Rechtsanwältin/des gegnerischen Rechtsanwalts nicht zu erstatten.

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe erhält jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehört insbesondere auch ein Prozesskostenvorschuss (z. B. des Ehegatten nach Unterhaltsrecht) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (z. B. gegen eine Rechtsschutzversicherung).

Was muss man tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten?

Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Das Prozessgericht ist jenes Gericht, bei dem Sie Ihre Klage einreichen wollen oder sich gegen eine Klage verteidigen müssen. Bei zivilrechtlichen Streitwerten bis 5.000 Euro sind dies in der Regel die Amtsgerichte (Ausnahme aber z.B. bei Mietrechtsstreitigkeiten), darüber hinaus die Landgerichte.

Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung gibt es ein Formular, das die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss.

Beachten Sie bitte, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen (z. B. Berufung, Revision), diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden muss.

Welche sonstigen Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.bmjv.de

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