Krankengeld bei Erkrankung des Kindes „Freistellungstage“
Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, zur Pflege eines kranken Kindes bis zu zehn Arbeitstage (Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstage) zu Hause zu bleiben und für diese Zeit von der Arbeit freigestellt zu werden.
Ist das Kind unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen, liegt ein ärztliches Attest vor und gibt es keine andere Person im Haushalt, die die Pflege übernehmen kann, muss der Arbeitgeber in der Regel auch weiter den vollen Lohn zahlen.
Die bezahlte Freistellung kann jedoch durch betriebliche Vereinbarungen ausgeschlossen sein. Die Krankenkasse hilft dann aus, sofern das Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist. Für jedes Kind unter zwölf Jahren sowie für über zwölfjährige Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, zahlt sie für maximal zehn Arbeitstage im Kalenderjahr (20 Tage bei Alleinerziehenden) ein Krankengeld.
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Rechtliche Grundlagen
Nach geltendem Recht wird unterschieden zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und unbezahlter Freistellung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).
„Bezahlt“ und „unbezahlt“ bezieht sich hierbei auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch das beschäftigende Unternehmen.