Kindergeld

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen das Kindergeld weiter gezahlt werden.
z. B. für

  • Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden. Darunter ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören z. B. der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf.
  • Kinder ohne Ausbildungsplatz Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, wenn ein Kind eine Berufsausbildung (im Inland oder Ausland) aufnehmen will, diese aber mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann.
  • Eine Übergangszeit Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes auch für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gewährt werden.
  • Kinder ohne Arbeitsplatz Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist.
  • Kinder mit Behinderung Unabhängig von den unter e) erläuterten Anspruchsvoraussetzungen kann für ein Kind mit Behinderung Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden, wenn das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Kindergeld wird monatlich gezahlt. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Um Kindergeld erhalten zu können, müssen Sie bei der Familienkasse einen schriftlichen Antrag auf Kindergeld stellen:
Familienkasse Flensburg
24935 Flensburg
Besucheradresse
Eckernförder Landstraße 65
24941 Flensburg
Familienkasse-Flensburg@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.arbeitsagentur.de

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