Anerkennung der Vaterschaft

Der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, gilt als rechtlicher Vater des Kindes. Leben die Eltern in einer anderen Familienform zusammen oder ist die Ehe geschieden, muss die Vaterschaft anerkannt oder vom Gericht festgestellt werden.

Ist das Kind nach der rechtskräftigen Scheidung des Ehepaares geboren, wird es nicht mehr automatisch dem geschiedenen Ehemann zugerechnet, auch dann nicht, wenn noch kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Wird ein Kind vor der Scheidung, aber nach gestelltem Scheidungsantrag geboren, gilt folgendes: Erkennt ein anderer Mann, z. B. der neue Lebensgefährte der Mutter, die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach der Geburt des Kindes an und stimmt neben der Mutter der frühere Ehemann dieser Anerkennung zu, dann ist der frühere Ehemann nicht Vater des Kindes. Vater des Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist derjenige im Sinne des Gesetzes der Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, sofern die Mutter dieser Anerkennung zustimmt.

Verweigert der Vater die Anerkennung der Vaterschaft, so kann diese gerichtlich festgestellt werden. Um eine Vaterschaftsfeststellung betreiben zu können, gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum einen können Sie sich an das Jugendamt wenden, das im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft die Feststellung der Vaterschaft betreibt. Wenden Sie sich hierzu an die zuständigen Mitarbeitenden des Jugendamtes:

>>> www.nordfriesland.de

Zum anderen können Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts am Amtsgericht bzw. beim gemeinsamen Amtsgericht in Familiensachen zu erheben.

Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.:

>>> www.vamv.de

 

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