Anerkennung der Vaterschaft

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Anerkennung der Vaterschaft

Trennung, Scheidung & Trauer

Der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, gilt als rechtlicher Vater des Kindes. Leben die Eltern in einer anderen Familienform zusammen oder ist die Ehe geschieden, muss die Vaterschaft anerkannt oder vom Gericht festgestellt werden.

Ist das Kind nach der rechtskräftigen Scheidung des Ehepaares geboren, wird es nicht mehr automatisch dem geschiedenen Ehemann zugerechnet, auch dann nicht, wenn noch kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat.

Wird ein Kind vor der Scheidung, aber nach gestelltem Scheidungsantrag geboren, gilt folgendes: Erkennt ein anderer Mann, z. B. der neue Lebensgefährte der Mutter, die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung an und stimmt neben der Mutter der frühere Ehemann dieser Anerkennung zu, dann ist der frühere Ehemann nicht Vater des Kindes, sondern der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist derjenige im Sinne des Gesetzes der Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, sofern die Mutter dieser Anerkennung zustimmt.  Verweigert der Vater die Anerkennung der Vaterschaft, so kann diese gerichtlich festgestellt werden.

Wenn die Vaterschaft nicht anerkannt wird,

  • können Sie Beistand vom Jugendamt erhalten. Im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft wird das Jugendamt selbst dann die Feststellung der Vaterschaft durchführen.
  • können Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen.
  • können Sie einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts / Amtsgerichts stellen.

Kreis Nordfriesland
Fachdienst Unterhalt

Großstraße 7 – 11
25813 Husum

Kontakt:
Tel.: 04841 67 184
Mail: unterhalt@nordfriesland.de

Weitere Informationen finden Sie hier:
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