Minijobs

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Minijobs

Beruf und Bildung
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen.

Die Verdienstgrenze bei einen Minijob ist seit 2022 dynamisiert. Das heißt, sie passt sich dem jeweiligen Mindestlohn an.
Daher liegt die Minijobgrenze seit 2024 bei 538,00€ monatlich.

Wenn sich der Mindestlohn in Zukunft erneut erhöht, steigt auch die Verdienstgrenze beim Minijob entsprechend an.

Es gibt zwei Arten von Minijobs:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen das Arbeitsentgelt monatlich 538 Euro nicht übersteigen darf (Stand 2024)
  • kurzfristige Minijobs, die von vornherein für eine begrenzte Dauer ausgeübt werden. Beim kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann schwanken.

Wichtig:

In einem Minijob gelten alle arbeitsrechtlichen Grundsätze, wie z.B. Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen.

Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.

Rentenversicherung

Personen im Minijob unterliegen der Rentenversicherungspflicht, das heißt sie zahlen einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung ein. Auf Antrag können Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung davon befreien lassen. Wer ausschließlich in Minijobs gearbeitet hat und dabei von der Rentenversicherung befreit war, hat am Ende seines Erwerbslebens keinerlei Rentenansprüche.

In vielen Fällen heißt das: Minijobberinnen und Minijobber haben ein hohes Risiko für Altersarmut.

Kranken- und Pflegeversicherung

Unternehmen führen bei Minijobs zwar pauschale Beiträge zur Sozialversicherung ab, dennoch sind Minijobberinnen und Minijobber damit nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Erst ab einem Verdienst über der Minijobgrenze zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Kranken- und Pflegeversicherung ein und erwerben damit den Versicherungsschutz.

Bei einem Minijob müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also anderweitig krankenversichern. Folgende Möglichkeiten gibt es hierfür:

  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beitragsfreie Familienversicherung
  • Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)

Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, die einen Minijob ausüben, übernehmen die Arbeitsagenturen beziehungsweise Jobcenter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt, solange ein Leistungsanspruch besteht.

Minijobs in Privathaushalten:

Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Zum einen zahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs, zum anderen hat der Gesetzgeber für Minijobs in Privathaushalten eine besondere Steuerermäßigung eingeführt.

Die Agentur für Arbeit berät Sie gerne bei Fragen zum Thema Minijob.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.arbeitsagentur.de | Minijob

Tipp:

Die Beratungsstelle FRAU & BERUF bietet regelmäßig Veranstaltungen zum Thema Minijob an. Die Informationen zu aktuellen Veranstaltungen finden Sie unter:

www.frau-beruf-nord.de