Finanzielle Unterstützung für AsylbewerberInnen
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Informationen für Migrantinnen und Migranten
Folgende Personen sind berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:
- Ausländer, die sich im Asylverfahren befinden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG)
- Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und deren Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG)
- Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Aufenthaltsgesetz AufenthG) wegen des Krieges in ihrem Heimatland
- mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 (AufenthG)
- mit einer Duldung nach § 60a AufenthG
- die vollziehbar ausreisepflichtig sind
- die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorgenannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
- die einen Folgeantrag nach § 71 (AsylVfG) oder einen Zweitantrag nach § 71a. (AsylVfG) gestellt haben.
Die Leistung setzt sich aus sog. Grundleistungen (notwendiger Bedarf + Ernährung, Unterkunft, Heizung, etc.) sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zusammen. Zusätzlich können im Einzelfall sonstige Leistungen gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Zuständig für die Gewährung der finanziellen Leistungen sind die Sozialzentren mit Jobcenter des Kreises Nordfriesland.
Die Adressen der Sozialzentren finden Sie hier:
www.nordfriesland.de | Jobcenter
Hier finden Sie eine Tabelle mit den Leistungssätzen: