Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

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Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Kinderbetreuung

Wenn sich Eltern von der Arbeit freistellen lassen müssen, weil das eigene Kind krank ist, können Sie von den sog. Kinderkrankentagen Gebrauch machen. Zum Ausgleich des Verdienstausfalls erhalten sie Kinderkrankengeld.

Kinderkrankentage

Gesetzlich krankenversicherte Elternteile können je gesetzlich krankenversichertem Kind eine bestimmte Anzahl Arbeitstage pro Kalenderjahr Kinderkrankengeld beantragen.

Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf die Anzahl der Krankentage.

Der Anspruch für versicherte Elternpaare bezieht sich dabei auf die von einem Arzt attestierte, notwendige Betreuung von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus (§45 SGB V).

Aktuelle Informationen über die Anzahl der Kinderkrankentage finden Sie unter:
www.familienportal.de | Kinderkrankentage

Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Es ersetzt bis zu 90% des entfallenden Nettolohns.

Gut zu wissen:
Definition – Wer gilt als Alleinerziehend?

Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.

Vorsicht:

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.

Weitere Informationen zum Thema Kinderkrankengeld finden Sie hier:
Bundesministerium für Gesundheit | Kinderkrankengeld