Mutterschaftsleistungen
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Schwangerschaft und Geburt
Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel während der Mutterschutzfristen.
Mutterschutz
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Zum Mutterschutz gehören unter anderem:
- der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
- ein besonderer Schutz vor Kündigung,
- ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt, sowie
- die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.
Mutterschutz erhalten alle beschäftigten Frauen. Es kommt dabei nicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses an.
Hier finden Sie u.a. einen Erklärfilm des Bundesministeriums zum Thema Mutterschutz:
www.familienportal.de | Mutterschutz
Gut zu wissen:
Mutterschutzfrist
- Beginn: normalerweise 6 Wochen vor der Entbindung (gemäß voraussichtlichem Entbindungstermin, der durch einen Arzt dokumentiert wurde)
- Ende: in der Regel 8 Wochen nach der Entbindung (bei medizinischen Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung zwölf Wochen nach der Entbindung.)
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen, vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Wie viel Mutterschaftsgeld erhalte ich?
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate, beträgt aber maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfrist berechnet.
Falls Ihr Nettolohn in dieser Zeit höher war als 13 Euro pro Tag, dann deckt Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag in Form des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ab.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind berufstätig
- Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
Mutterschutzlohn
Mutterschutzlohn können Sie erhalten, wenn ihr Arzt Ihnen vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen ein Beschäftigungsverbot erteilt hat.
Wie viel Mutterschutzlohn erhalte ich?
Als Grundlage dient das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäigung zu berechnen. Der Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn und wird automatisch und ohne Antrag als Lohnfortzahlung gewährt.
Welche Nachweise sind nötig?
Um Mutterschutzlohn zu erhalten, müssen Sie ein Attest über das Beschäftigungsverbot bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dieses sollte genaue Angaben über den Zeitraum und Umfang des Beschäftigungsverbots enthalten.
Beratung im Hinblick auf Ihren Gesundheits- und Kündigungsschutz erhalten Sie hier:
Für eine Beratung im Hinblick auf Ihre Ansprüche wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Für weitere Fragen nutzen Sie das Servicetelefon des Bundesfamilienministeriums:
Tel.: 030 201 791 30
Mail: info@bmfsfjservice.bund.de
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.familienportal.de | Mutterschaftsleistungen