Renten für Hinterbliebene

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Renten für Hinterbliebene

Trennung, Scheidung & Trauer

Renten für Witwen und Witwer

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners bzw. Ihrer Ehepartnerin/ Lebenspartnerin miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft bestand, welche mindestens ein Jahr andauerte.

Ausnahme:

Stirbt der Ehepartner/Lebenspartner oder die Ehepartnerin/ Lebenspartnerin beispielsweise bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.

Wenn Sie als Witwe oder Witwer erneut heiraten, fällt Ihre Witwen- oder Witwerrente weg. Sie haben dann ggf. Anspruch auf eine Rentenabfindung als „Startkapital“.

Weitere Informationen zur Witwen- bzw. Witwerrente finden Sie hier: 
www.deutsche-rentenversicherung.de | Renten für Hinterbliebene

Tipp:

Sie sind geschieden und erziehen ein minderjähriges Kind?

Dann können Sie beim Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente erhalten.  Das gilt auch für verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit Rentensplitting.

Mehr Informationen zur Erziehungsrente finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de | Erziehungsrente

Renten für Waisen

Wenn Mutter, Vater oder beide Elternteile sterben, werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Waisenrenten unterstützt.  Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein Elternteil mehr lebt. Dafür muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben, bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.

Anspruch auf eine Waisenrente haben:

  • leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?

Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Unter besonderen Voraussetzungen können Waisen diese Rente längstens bis zum 27. Geburtstag erhalten.

Für eine fundierte Beratung wenden Sie sich an die Spezialist*innen der deutschen Rentenversicherungen:

Deutsche Rentenversicherung
Plan 2 – 4
25813 Husum

Kontakt:
Tel.: 04841 8993 0
Mail: beratungsstelle-in-flensburg@drv-nord.de

Ihre Beratungsstelle vor Ort in Nordfriesland:
www.deutsche-rentenversicherung.de