Unterhaltsvorschuss
Wenn der Unterhalt Ihres minderjährigen Kindes nicht gesichert ist, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt und/oder nicht zahlen kann, dann können Sie einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Nordfriesland stellen.
Minderjährige haben grundsätzlich bis zur Volljährigkeit Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt beziehungsweise das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Ausnahme: wenn die alleinerziehende Familie SGB II -Leistungen erhält, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder ab 12 Jahren nur dann, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II – Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Durch die Zahlung des Unterhaltsvorschusses soll der andere Elternteil aber nicht entlastet werden, gerade wenn dieser eigentlich Unterhalt zahlen könnte. Etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil gehen so in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf die Unterhaltsvorschusskasse über und werden von dort geltend gemacht.
Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende finden Sie unter:
www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/der-unterhaltsvorschuss
Sie können sich aber auch direkt an die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Nordfriesland wenden:
Kreis Nordfriesland
Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren
Fachdienst Unterhalt
Großstr. 7-11
25813 Husum
Tel.: 04841/67 -0
Antragsformulare und die für Sie zuständigen Ansprechpersonen finden Sie hier: